Jübberhof Reit- und Fahrverein
27324 Hassel/ Weser Jübberweg 14
Vereinssatzung
§1 Name, Sitz
I. Der Verein hat den Namen „Jübberhof Reit- und Fahrverein“. Er hat seinen Sitz in 27324 Hassel, Jübberweg 14. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hoya/Nienburg eingetragen werden. Danach lautet der Name „Jübberhof Reit- und Fahrverein e.V.“.
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung Leibesertüchtigung, der Gesundheit und der sozialen Kontakte von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er wird insbesondere verwirklicht durch Reiten, Fahren und Voltigieren mit Pferden und anderen dazu geeigneten Tieren,
die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen;
Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferde-
Haltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des
Tierschutzes;
Die Vertretung seiner Mitglieder ggü. den Behörden und Organisationen
auf Gemeinde- und Kreisebene;
Zucht und Haltung von Reit- und Nutztieren, deren Rasse bedroht sind.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf der Ebene des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, sie ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen und ihnen ausreichend Bewegung zu ermöglichen. Sie verpflichten sich, die Grundsätze einer verhaltensgerechten Tierausbildung zu wahren, das heißt, ein Tier nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen oder zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über ordentliche Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
gegen §5 (Verpflichtungen gegenüber den Tieren) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nach-
kommt.
Das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern; hierzu ist das Mitglied unter einer Mindestfrist von zehn Tagen schrift-
lich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen
die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zwei-
maliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rück –
stand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstal-
tungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie werden jährlich erhoben und sind im voraus zu zahlen.
IV. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart/in,
dem/der Schriftführer/in.
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: der erste und der zweite Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§10 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
Entlastung und Wahl des Vorstands,
Wahl der Kassenprüfer/innen,
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
Genehmigung des Haushaltsplans,
Satzungsänderungen,
Entscheidung über Aufnahme neuer und den Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
Beschlussfassung über Anträge und
Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden oder den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/derer Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder einem anderen Abstimmungsverfahren beschließen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl des Jugendwarts. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§16 Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.
§18 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins: an die Gemeinde Hassel im Landkreis Nienburg/Weser, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18. Februar 2005 beschlossen worden.
Jübberhof Reit- und Fahrverein e.V.